Beispiele für Digitaltauglichkeit im Regelungstext

Hier finden Sie Regelungsbeispiele zur Anwendung der Prinzipien. Mehr Details zu den Prinzipien selbst finden Sie auf der Webseite des Digitalcheck.

Prinzip 1

Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

Eine Regelung gilt als erfolgreich digitalisiert, wenn Bürger und Unternehmen Anträge intuitiv online stellen können, Behörden die Daten systemübergreifend ohne manuelle Nacherfassung verarbeiten und Digitaltauglichkeit von Anfang an mitgedacht wurde.

Mehr zum Prinzip beim Digitalcheck

Digitale Kommunikation

§ 23a BVerfGG

(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.

§ 1132 ZPO
Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird: […]

Technologieoffenheit

§ 66a LuftVG
Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt und dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Betreibers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

Antragsprozess beachten

§ 92 PostG
Verfahren zur Übermittlung von Informationen

(1) Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Barrierefreiheit

§ 1125 ZPO
Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

Nutzerfreundlichkeit

§ 1131 ZPO
Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.

Prinzip 2

Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht

Das Once-Only-Prinzip spart Zeit und Kosten, indem Daten nur einmal angegeben und dann auf Basis harmonisierter Rechtsbegriffe, Datenschutz und technischer Standards wiederverwendet werden.

Mehr zum Prinzip beim Digitalcheck

Existierende Daten nachnutzen

§ 93 PostG
Datennutzung

(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

§ 39 GWKHV
Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern aus im Hinblick auf die Erzeugung von

  1. Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie
  2. thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.

Datennachnutzung ermöglichen

§ 39 GWKHV
Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

(5) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 PostG
Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.

Technische Standards nutzen

§ 23a BVerfGG

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein. Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht gelten die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechend.

§ 1131 ZPO
Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

Prinzip 3

Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Digitale Angebote lassen sich schneller, günstiger und sicherer bereitstellen, wenn sie auf bestehenden Technologien, offenen Schnittstellen und Open-Source aufbauen – was zugleich die Interoperabilität fördert.

Mehr zum Prinzip beim Digitalcheck

Vorhandene Lösungen

§ 1132 ZPO
Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird: […]

§ 1131 ZPO
Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.

Open-Source-Software

§ 1135 ZPO
Umfang der Erprobung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

§ 1125 ZPO
Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.

Prinzip 4

Automatisierung basiert auf eindeutigen Regelungen

Klare, logische und verständliche Regelungen – wie sie GGO und Handbuch der Rechtsförmlichkeit vorschreiben – stärken das Vertrauen in den Staat, ermöglichen automatisierte Verwaltungsprozesse und setzen dadurch Ressourcen für komplexere Fälle frei.

Mehr zum Prinzip beim Digitalcheck

Bestehende Prozesse

§ 66a LuftVG
Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten

(3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrierung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. Registrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Verwaltungsakte hinsichtlich der Registrierung eines Betreibers sowie Gebührenbescheide für die Registrierung durch automatische Einrichtungen erlassen. Betreiber haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 3 gilt nicht, wenn ein Betreiber Rechte nach Satz 4 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss es Angaben des Betreibers berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Automatisierung

§ 1132 ZPO
Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

[…]

§ 66a LuftVG
Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt und dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Betreibers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

§ 5 PostG
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde

Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn

  1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:
    1. §§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    2. § 23 des Arbeitszeitgesetzes,
    3. §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
    4. §§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,
  2. gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1 500 Euro ergangen sind: […]

Unterscheidungen

§ 4 PostG
Anbieterverzeichnis

(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.

§ 13a SGB VI
Fallmanagement

(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Prinzip 5

Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen

Datenschutz nach DSGVO und Informationssicherheit schützen Menschen vor unbefugtem Zugriff, stärken das Vertrauen in den Staat und werden durch konsequente Datensparsamkeit erleichtert, die zugleich den Erfüllungsaufwand reduziert.

Mehr zum Prinzip beim Digitalcheck

Datenschutz

§ 39 GWKHV
Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an

  1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
  2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
  3. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, […]

§ 2 BIPAM–ErrichtungsG
Aufgaben des Bundesinstituts

(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr: […]

§ 3a URV
Identifikation der Nutzer

(2) Bei erfolgreicher Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers im Nutzerkonto gespeichert. Die folgenden Identifizierungsdaten werden im Unternehmensregister gespeichert und sind acht Jahre nach der letzten Datenübermittlung zu löschen: […]

Informationssicherheit

§ 66a LuftVG
Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: […]

§ 23a BVerfGG

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.

Sie möchten Ihr Beispiel hier sehen?

Wir nehmen gerne Vorschläge für Beispiele entgegen. Wenn Sie einen digitaltauglichen Regelungstext haben, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@zfl.bund.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.